Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2025

Bindungsdauer bei bezahlter Freistellung für Fortbildung

Ein Urteil des LAG Niedersachsen vom 05.06.2024 – 8 Sa 562/23 – befasst sich mit einer Rückzahlungsvereinbarung in einem Fortbildungsvertrag.

 

Sachverhalt

 

Der Arbeitgeber, eine Universität im Land Niedersachsen, verlangte von einer Mitarbeiterin die Rückzahlung der arbeitgeberseitigen Studienbeiträge, weil sie das Arbeitsverhältnis nach Abschluss eines berufsbegleitenden Masterstudiengangs vor Ablauf der vertraglichen Bindungsfrist von fünf Jahren nach Abschluss des Studiums beendet hatte. Die Universität hatte Studienbeiträge in Höhe von insgesamt 14.280 Euro getragen. Zentral war die Frage, ob die vertraglich vereinbarte Bindungsfrist von fünf Jahren zur Rückzahlung der Fortbildungskosten angemessen ist.

 

Entscheidungsgründe

 

Das Gericht prüfte die Rückzahlungsvereinbarung als vorformulierte Vertragsbedingung (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Hierbei war maßgeblich, ob die Bindungsdauer (fünf Jahre) den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zu den Fortbildungskosten und dem Vorteil der erworbenen Qualifikation stehen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmerin für die Fortbildungsmaßnahme 50 Tage von der Arbeit freigestellt wurde – ein Umstand, der üblicherweise nur eine deutlich kürzere Bindungsdauer (etwa ein bis zwei Jahre) rechtfertige. Trotz des hohen Marktwerts des Masterabschusses kam das Gericht zum Schluss, dass die Rückzahlungsklausel, die eine Bindungsfrist von fünf Jahren vorsieht, die Arbeitnehmerin unangemessen benachteilige. Die Rückzahlungsklausel sei unwirksam; der Arbeitgeber habe somit keinen Anspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten.

 

Fazit

Auch wenn Rückzahlungsklauseln bei Übernahme von Fortbildungskosten grundsätzlich zulässig sind, darf die vertraglich vereinbarte Bindungsfrist dabei nicht unangemessen lang sein. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass eine fünfjährige Bindungsfrist – trotz der Freistellung an 50 Arbeitstagen verbunden mit Kosten von 14.280 Euro – die Arbeitnehmerin zu stark belaste. Ratsam ist es daher, vor Abschluss von Rückzahlungsvereinbarungen sich einen genauen Überblick über die von der Rechtsprechung gebilligten Bindungsfristen im Verhältnis zu den übernommenen Kosten zu verschaffen.

(HHo 02.2025)