Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2013

Böller im Dixi-Klo – Brauchtum auf dem Bau?

Ein Gerüstbauer begab sich aufs Dixi-Klo zwecks Verrichtung seiner Notdurft. Ein Vorarbeiter war zu „Scherzen“ aufgelegt und ließ alsdann einen Böller im Dixi-Klo explodieren. Dabei zog der sich im Dixi-Klo befindliche Arbeitnehmer Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war drei Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Vorarbeiters wegen dieses Vorfalls fristlos. Der wehrte sich mit Kündigungsschutzklage. Er meint, seine Pflichtverletzung sei nicht so schwerwiegend, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertige. Der Umgang auf dem Bau sei nun mal etwas ruppiger. Scherze seien durchaus üblich, und auch in der Vergangenheit sei öfter mal mit Feuerwerkskörpern gescherzt worden. Das habe bei den Kollegen als Stimmungsaufheller gegolten. So sollte es auch an dem hier fraglichen Tag sein. Die Herbeiführung von Verletzungen bei dem Arbeitskollegen sei nicht gewollt gewesen. Das Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 2.1.2013 – 2 Ca 2010/12 – konnte sich dieser Auffassung von „Brauchtum auf dem Bau“ nicht anschließen, beurteilte das Verhalten des Vorarbeiters als „tätlichen Angriff“ und bestätigte die fristlose Kündigung als rechtens (HHo/04.2013).