Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht April 2019

Bonus nach „billigem Ermessen“

Ein Bankmitarbeiter war mit den ihm gezahlten Boni unzufrieden. Grundlage für deren Zahlung war eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag in Verbindung mit einer Dienstvereinbarung, wonach die Bank sowohl das jeweilige Jahresbudget für Boni einseitig festsetzen als auch die individuelle Leistung des Mitarbeiters einseitig beurteilen durfte, was das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.10.2018 – 10 AZR 285/16 – für unbedenklich hielt. Zwar unterliege die konkrete Zahlungsentscheidung des Arbeitgebers der vollen gerichtlichen Kontrolle auf „Billigkeit“. Wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls, bei deren Heranziehung den Vorinstanzen ein Beurteilungsspielraum zustehe, bestätigte das Bundesarbeitsgericht jedoch deren Entscheidung. (HHo/04.2019)