Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2018

Briefkasten demontieren bei langer Abwesenheit?

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2018 – 2 AZR 493/18 – befasst sich mit dem häufigen Fall, dass ein Arbeitnehmer trotz längeren Auslandaufenthalts noch einen Briefkasten an seiner Heimatadresse unterhält. Kündigt ein Arbeitgeber einen derartigen Mitarbeiter per Brief, so gilt die Kündigung mit dem Einwurf in den „empfangsbereiten“ Briefkasten als in dem Zeitpunkt als zugegangen, an dem mit einer Wahrnehmung des Briefes nach der Verkehrssitte gerechnet werden kann. Dies ist in der Regel am nächsten Tag. Ein Auslandaufenthalt ändert daran nichts. Der Arbeitnehmer müsse Vorkehrungen treffen, zeitnah vom Inhalt seines Briefkastens Kenntnis zu erlangen. Mögliche Maßnahmen sind z. B. Vereinbarungen mit Dritten, die regelmäßig den Inhalt des Briefkastens für den Gekündigten leeren und diesen an den sich im Ausland aufhaltenden Arbeitnehmer weiterleiten. Vorliegend hatte der Arbeitnehmer die Klagefrist von drei Wochen verpasst, weil er von der Kündigung nicht rechtzeitig erfahren hatte. Die Kündigung war damit wirksam geworden. Ob es geholfen hätte, den Briefkasten während des Auslandsaufenthalts zu demontieren, sagte das Bundesarbeitsgericht nicht. (HHo/10.2018)