Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2013

Bundestag beschäftigt „Scheinselbständige“.

Mit einem für das höchste deutsche Gesetzgebungsorgan höchst peinlichen Fall hatte sich das Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26.10.2012 – 3 81 KR 2081/10 – zu befassen: Eine Studentin war als Besucherbetreuerin für den Deutschen Bundestag tätig. Dies geschah auf Grundlage eines Vertrags, wonach sie sich als „freie Mitarbeiterin“ zur selbständigen Betreuung von Besuchern verpflichtete. In ihrem Auftreten und äußerem Erscheinungsbild sollte sie dem Ansehen des Deutschen Bundestags in der Öffentlichkeit Rechnung tragen. Weitere Tätigkeitsinhalte waren in Leitfäden und Infodiensten geregelt. Dienstzeiten wurden im Einzelfall verabredet. Als Vergütung erhielt sie € 10,– pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kam nach Überprüfung zu dem Ergebnis, dass eine abhängige Beschäftigung vorliege. Dagegen klagte der Deutsche Bundestag, jedoch ohne Erfolg: das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab mit der Begründung, bei einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse würde die Umstände, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen, deutlich überwiegen (HHo/01.2013).