Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2017
Chef besser nicht als „soziales Arschloch“ titulieren!
Ein 62 Jahre alter Arbeitnehmer arbeitete seit über 23 Jahren in einem kleinen Gas- und Wasserinstallateurbetrieb. Nach einem Wortwechsel mit dem Vater des Inhabersäußerte der Arbeitnehmer, er lasse wohl gerne den Chef heraushängen; im Übrigen habe sich sein Vater ihm gegenüber wie ein „Arsch“ benommen. Der Inhaber sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Zudem äußerte der Arbeitnehmer „Dann kündigt mich doch“, worauf der Inhaber erwiderte: „Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen.“ Darauf erwiderte der Arbeitnehmer, dies sei die Firma sowieso schon. Nachdem der Arbeitnehmer drei Tage ohne Entschuldigung verstreichen ließ, kündigte der Arbeitgeber fristlos. Die Klage des Arbeitnehmers war beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfolglos. Mit Urteil vom 24.01.2017 – 3 Sa 244/16 – entschied es, dass dem Arbeitnehmer sein Recht auf freie Meinungsäußerung hier nicht zu Gute komme. Es sei einem kleinen Familienbetrieb auch nach 23 jähriger Beschäftigungsdauer nicht zumutbar, eine derart grobe Beleidigung hinzunehmen und den Arbeitnehmer auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. (HHo/06.2017)
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