
Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2025
Chef hört mit per Headset – Betriebsrat bestimmt mit!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 16.07. 2024 – 1 ABR 16/23 – entschieden, dass die Einführung und Nutzung eines Headset-Systems in einem Unternehmen der Mitbestimmung unterliegen.
Sachverhalt
Ein Einzelhandelsunternehmen führte in einer seiner Filialen ein Headset-System ein, um die interne Kommunikation zu verbessern. Die Mitarbeiter entnahmen die Headsets aus einem gemeinsamen Pool, ohne individuelle Zuordnung. Vorgesetzte konnten die Gespräche der Mitarbeiter über die Headsets mithören, jedoch wurden keine Gespräche aufgezeichnet oder gespeichert. Der örtliche Betriebsrat sah in diesem System eine technische Einrichtung zur Überwachung der Mitarbeiter und forderte ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Er beantragte daher, dem Arbeitgeber die Nutzung des Headset-Systems ohne seine Zustimmung zu untersagen.
Entscheidungsgründe:
Das BAG stellte fest, dass das Headset-System eine technische Einrichtung darstellt, die zur Überwachung der Mitarbeiter geeignet ist. Dies begründete das Gericht damit, dass Vorgesetzte die Gespräche der Mitarbeiter live mithören können, wodurch ein Überwachungsdruck entstehe. Die fehlende individuelle Zuordnung der Headsets und das Nichtaufzeichnen der Gespräche änderten nichts an dieser Einschätzung, da Vorgesetzte die Mitarbeiter oft an ihrer Stimme erkennen können. Demgemäß könne das zuständige Betriebsrats-Gremium verlangen, dass derartige Systeme nicht ohne seine Beteiligung eingeführt werden.
Fazit:
Die Einführung und Nutzung von technischen Systemen wie Headsets, die zur Überwachung der Mitarbeiter geeignet sind, unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats. Arbeitgeber sollten daher vor der Einführung solcher Systeme die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. (HHo 01.2025)
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