Aktuelles Arbeitsrecht September 2022
„Coole Typen“ für den Bau gesucht – Diskriminierung von Transfrauen?
Ein Heizung- und Sanitärbetrieb veröffentlichte im Internet eine Stellenanzeige, die lautet: „Wir suchen coole Typen – Anlagenmechaniker – Bauhelfer …“. Hierauf bewarb sich eine dem biologischen Geschlecht nach männliche Person, die sich jedoch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlt. In ihrem Bewerbungsschreiben benutzte sie zur Beschreibung ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausschließlich weibliche Endungen wie Elektrotechnikerin, Mess- und Regelmechanikerin. Unterzeichnet war das Bewerbungsschreiben mit „… Freundliche Grüße, Frau Markus X …“. Der Geschäftsführer des Betriebs leitete die Bewerbung per WhatsApp an eine Kundin weiter, versehen mit der Anmerkung „Was läuft da nur falsch“ und einem Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln. Das Arbeitsgericht Koblenz verurteilte den Betrieb zu einer Entschädigung von insgesamt 6.000 €, Urteil vom 09.02.2022 – 7 Ca 2291/21 – wegen Geschlechtsdiskriminierung und Weitergabe der Daten an Dritte. Zwar konnte das Gericht in der Bezeichnung „coole Typen“ keine Altersdiskriminierung erkennen. Zur Begründung für die Entschädigungszahlung führte es aus, die Stellenausschreibung enthalte ausschließlich die maskuline Form des gesuchten Stellenprofils, was ein Indiz für eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung darstelle. Die Bewerbung lasse aufgrund der durchgängigen Nutzung weiblichen Bezeichnungen und der Unterschrift „Frau Markus“ erkennen, dass die sich bewerbende Person sich jedoch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühle. Zudem habe der Betrieb die negativ kommentierte Bewerbung Dritten zugänglich gemacht, was, abgesehen von datenschutzrechtlichen Verstößen, einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bedeute. (HHo/09.2022)
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