Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2020

Corona: Abstandsüberwachung durch Kameraaufnahmen

Ein Logistik- und Versandunternehmen kontrollierte mit Videoaufnahmen die Einhaltung der im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände durch die Arbeitnehmer. Die Aufnahmen wurden mittels einer Software auf im Ausland gelegenen Servern anonymisiert. Damit war der Betriebsrat nicht einverstanden und machte per einstweiliger Verfügung einen Unterlassungsanspruch geltend. Das angerufene Arbeitsgericht Wesel gab ihm mit Beschluss vom 24.04.2020 – 2 BVGa 4/20 – Recht. Die Übermittlung der Daten ins Ausland widerspreche der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung und verletze zudem die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 (Mitbestimmung bei Einführung und Anwendung von technischen Überwachungseinrichtungen) und § 87 Abs. 1 Nr. 7 (Mitbestimmung bei Maßnahmen zum Gesundheitsschutz) Betriebsverfassungsgesetz. (HHo/06.2020)