Aktuelles Arbeitsrecht April 2022
Corona-Prämie nicht pfändbar
Eine in Privatinsolvenz befindliche Küchenhilfe in der Gastronomie erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Corona-Prämie von € 400,–. Die Insolvenzverwalterin forderte den Arbeitgeber auf, von der Prämie einen pfändbaren Betrag von € 189,90 netto an sie abzuführen. Der Arbeitgeber berief sich darauf, eine Corona-Sonderzahlung jedenfalls in der gezahlten Höhe sei unpfändbar, worauf die Insolvenzverwalterin klagte. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen schloss sich der Auffassung des Arbeitgebers an und wies mit Urteil vom 25.11.2021 – 6 Sa 216/21 – die Klage ab. Die Corona-Prämie sei unpfändbar, da es sich um eine Erschwerniszulage handele, die für die besondere Belastung und gesundheitlichen Risiken bei der Arbeitsleistung in der Gastronomie gezahlt werde. (HHo/04.2022)
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