Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht April 2022

Corona-Sonderzahlung zurückgefordert – Klausel unwirksam

Mit der Rückforderung einer Corona-Sonderzahlung hatte sich das Arbeitsgericht Oldenburg in einer Entscheidung vom 25.05.2021 – 6 Ca 141/21 – zu befassen. Der Erzieher in einer Kindertagesstätte erhielt im November 2020 einen steuerfreien Corona-Bonus von € 550,–. In einer Rückzahlungsklausel hieß es, dass ein Arbeitnehmer, der zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung selbst kündige, die Zulage vollständig zurückzahlen müsse. Im Januar 2021 kündigte der Erzieher, worauf sein Arbeitgeber von den letzten beiden Monatsentgelten insgesamt € 550,– abzog. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht urteilte. Die Rückzahlungsklausel sei u. a. deshalb unwirksam, weil mit der Sonderzahlung jedenfalls auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden sollte, weshalb sie nicht vom Bestand eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden dürfe. (HHo/04.2022)