Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2019
Crowdworker – Arbeitnehmer oder selbständig?
Unter „Crowdsourcing“ wird die Auslagerung traditionell betriebsinterner Aufgaben über eine Internetplattform an eine Gruppe freiwilliger User, die sog. „Crowdworker“, verstanden, die in Zusammenarbeit oder auch im Wettbewerb Lösungen erarbeiten sollen. Nach Presseberichten beschäftigt ein solcher Fall z. Z. das Landesarbeitsgericht München – 8 Sa 146/19 -. Es geht um einen „Crowdworker“, der seine Arbeitnehmereigenschaft feststellen lassen will. Die zu klärende Streifrage ist, ob es sich nicht vielmehr um unabhängige Selbständige handelt, die Aufträge annehmen können oder auch nicht. Demgegenüber wird geltend gemacht, mit Crowdsourcing werde die Digitalisierung missbraucht, um prekäre Arbeit zu organisieren. Die Plattformarbeiter, wie „Crowdworker“ auch genannt werden, seien in Wahrheit gar nicht unabhängig, sondern über Algorithmen gesteuert, überwacht und bewertet. In erster Instanz hat die Internetfirma mit ihrer Rechtsposition gewonnen. Das Landesarbeitsgericht München will am 04.12.2019 eine Entscheidung verkünden. (HHo/12.2019)
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