Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2020
„Crowdworker“ ist kein Arbeitnehmer
Jetzt liegt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München, Urteil vom 04.12.2019 – 8 Sa 146/19 –, zum Status eines „Crowdworkers“ vor: Danach besteht zwischen diesem und einer Internetplattform kein Arbeitsverhältnis. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber enthielt, Aufträge anzubieten. Die wesentlichen gesetzlichen Voraussetzungen für ein Arbeitsverhältnis, nämlich die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. (HHo/01.2020)
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