Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2012
Darf der Arbeitgeber das Laufwerk des Betriebsrats im EDV-System auswerten?
Der Arbeitgeber hatte in der Vergangenheit Zugriff auf eine bestimmte Datei des Betriebsrates auf dem Betriebsratslaufwerk genommen. Das Arbeitsgericht Wesel hat mit Beschluss – BV 14/11 – festgestellt, dass dem Arbeitgeber ein entsprechendes Auswertungs- und Verwertungsrecht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zustehe. In einem weiteren Beschluss – 3 BV 9/11 – wurde dem Arbeitgeber untersagt, Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrates zu nehmen. Jetzt streiten Arbeitgeber und Betriebsrat über ein Einsichtsrecht des Betriebsrats in Protokolldateien (Logfiles) für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk im EDV-System des Arbeitgebers.
Der Betriebsrat hatte nach den Vorgängen in der Vergangenheit wohl das Vertrauen in die Integrität des Arbeitgebers verloren, was dessen Umgang mit Betriebsratsdaten betrifft, und beanspruchte ein zusätzliches Kontrollrecht. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Wesel mit Beschluss vom 17.11.2011 – 5 BV 17/11 – entschied. Neben formalen Erwägungen begründete es seine Entscheidung damit, dass einem umfassenden Kontrollrecht des Betriebsrats erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstünden. Denn der Betriebsrat würde in nicht unerheblichen Umfang selbst Einsicht in personenbezogene Daten nehmen, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund vorliegt. Die Entscheidung wurde bestätigt vom LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2012 – 4 TaBV 11/12 – (HHo/05.2012).
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