Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht März 2013

Darf der Arbeitgeber zur Begründung einer Kündigung auf private Chatprotokolle auf dem betrieblichen PC zugreifen?

Ja, sagt das Landesarbeitsgericht Hamm in einem umfangreichen Urteil vom 10.07.2012 – 14 Sa 1711/10 -, jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen. Der Fall: ein Arbeitnehmer hatte gegen seine Arbeitgeber ein Vermögensdelikt begangen, weshalb ihm gekündigt wurde. Danach fand der Arbeitgeber auf dem betrieblichen PC private Chatprotokolle des Arbeitnehmers, womit der Arbeitgeber das gegen ihn begangene Vermögensdelikt nachweisen konnte. Fraglich war, ob der Arbeitgeber die so erlangten Beweise auch verwerten durfte, denn grundsätzlich geht ihn die private Korrespondenz eines Mitarbeiters nichts an. Hier hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern jedoch nur eine gelegentliche private Nutzung elektronischer Ressourcen erlaubt und zugleich darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten keine Vertraulichkeit erwarten könnten, die Nutzung überwacht werde und Daten eingesehen werden könnten. Ein Beweisverwertungsverbot greife daher nicht ein, selbst wenn der Arbeitgeber gegen Datenschutzregeln verstoßen haben sollte (HHo/01.2013).