Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht September 2025

Datum auf Arbeitszeugnis

Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 05.12.2024 – 6 SLa 25/24 – befasst sich mit dem Thema „Ausstellungsdatum auf dem Arbeitszeugnis“.

 

Tatbestand

Ein Arbeitnehmer (Schichtführer) und sein ehemaliger Arbeitgeber (Beklagte) stritten über das Datum eines Arbeitszeugnisses. Das Arbeitsverhältnis endete am 28.02.2023 aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs. Im Vergleich vom 28.03.2023 wurde vereinbart, dass der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis mit der Note „gut“ ausstellt. Das ausgestellte Zeugnis enthielt als Ausstellungszeitpunkt „im April 2023“. Der Arbeitnehmer verlangte, dass das Zeugnis auf den 28.02.2023 rückdatiert wird (den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Er argumentierte, dass das Zeugnisdatum dem Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechen müsse. Seine Begründung: Ein zukünftiger Arbeitgeber könne sonst erkennen, dass über das Zeugnis ein Rechtsstreit geführt wurde. Außerdem sei es üblich, dass Zeugnisse das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses tragen.

 

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer kann die gewünschte Rückdatierung des Zeugnisses nicht beanspruchen. Das Zeugnis durfte das Datum „im April 2023“ behalten.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht stellte klar, dass Zeugnisse grundsätzlich das Datum tragen müssen und dürfen, an dem sie tatsächlich ausgestellt wurden. Dies entspreche dem Grundsatz der Wahrheit bei Zeugnissen. Außergewöhnlichen Umstände, die eine andere Beurteilung erlaubten, lägen hier nicht vor. Die Zeit zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (28.02.2023) und Zeugnisausstellung (April 2023) betrug nur 4-8 Wochen. Diese Zeitspanne sei noch völlig normal und könne auf übliche Verzögerungen in Personalabteilungen zurückgeführt werden (Arbeitsbelastung, Krankheit, Urlaub). Auch würde ein zukünftiger Arbeitgeber daraus nicht zwangsläufig negative Schlüsse ziehen. Eine Rückdatierung sei nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, zum Beispiel wenn es sich um die Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses handele, besondere Vereinbarungen zwischen den Parteien bestünde oder die Ausstellungsverzögerung so lang sei, dass das Zeugnisdatum das Zeugnis entwerte.

 

Fazit

Für Arbeitnehmer:

  • Zeugnisse müssen nicht zwingend das Datum der Arbeitsvertragsbeendigung tragen
  • Eine Verzögerung von wenigen Wochen oder Monaten bei der Zeugnisausstellung ist normal und schadet nicht.
  • Rückdatierungen sind nur in Ausnahmefällen möglich
  • Tipp: Das Zeugnis möglichst zeitnah nach Vertragsende anfordern, um längere Verzögerungen bei der Ausstellung zu vermeiden. Falls eine Rückdatierung gewünscht wird, sollten dies bereits bei der Zeugnisanforderung deutlich gemacht werden bzw. in Aufhebungsverträgen/Vergleichen explizit vereinbart werden.

Für Arbeitgeber:

  • Zeugnisse dürfen in der Regel mit dem tatsächlichen Ausstellungsdatum versehen werden
  • Kurzfristige Verzögerungen bei der Ausstellung sind unproblematisch und rechtlich unbedenklich
  • Eine Rückdatierung ist nur erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen oder dies ausdrücklich vereinbart wurde
  • Tipp: Zeugnisse sollten zeitnah ausgestellt werden, um Diskussionen und arbeitsaufwendige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden

(HHo 09.2025)