Aktuelles Arbeitsrecht November 2018
Dauer-Sommerurlaub durch Teilzeitanspruch?
Eine vermeintlich pfiffige Idee hatte ein Flugkapitän mit einem schulpflichtigen Kind und einem weiteren Kind, das im Jahre 2018 schulpflichtig wurde. Er beantragte bei seinem Arbeitgeber, einem Luftfahrtunternehmen, die Reduzierung seiner Arbeitszeit um7,7 % auf 92,3 % der Vollarbeitszeit durch Freistellung an 28 zusammenhängenden Tagen ab Beginn der jeweiligen Sommerschulferien in Nordrhein-Westfalen, was der Arbeitgeber ablehnte. Der Flugkapitän war der Meinung, dass er nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch auf die beantragte Verringerung der Arbeitszeit und die begehrte Lage der Arbeitszeit habe. Der Arbeitgeber hat sich auf den Standpunkt gestellt, das Teilzeitbegehren des Flugkapitäns sei rechtsmissbräuchlich. Er versuche mit seinem Teilzeitantrag, sich einen „Sonderurlaub“ in den Schulferien zu sichern, ohne an das bei dem Luftfahrtunternehmen bestehende Request-Verfahren gebunden zu sein. Die Nachfrage nach Urlaub sei in den Sommerferien besonders hoch. Es solle eine gerechte Verteilung der Urlaubswünsche der Flugzeugführer gewährleistet werden. Dem diene auch die Betriebsvereinbarung Urlaubsvergabe, worin ein rollierendes System der Urlaubsvergabe vorgesehen sei, dass einerseits auf Seniorität, andererseits auf soziale Gesichtspunkte wie z. B. das Vorhandensein schulpflichtiger Kinder abstelle. Eine jährliche Freistellung des Flugkapitäns in den Sommerferien würde dazu führen, dass er anders als seine Kollegen in diesem Zeitraum stets von der Arbeit freigestellt wäre, so dass in diesem Zeitraum noch weniger Kollegen Urlaub angeboten werden könne. Dies führe zu einer Benachteiligung der Kollegen. Das Landesarbeitsgericht Köln wies mit Urteil vom 18.01.2018 – 3 Sa 365/17 – die Klage des Flugkapitäns ab und begründete das damit, dass dem Teilzeitbegehren der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. Der Flugkapitän nutze eine formale Rechtsposition aus, einen dauernden Freistellungsanspruch während der als Urlaubszeit besonders begehrten Schulsommerferien durchzusetzen, ohne sich mit den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer abstimmen zu müssen. (HHo/11.2018)
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