Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2019
Deckung Rechtsschutzversicherung für Geschäftsführer
Geschäftsführer genießen aufgrund des in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) der Rechtsschutzversicherer enthaltenen Risikoausschlusses üblicherweise keine Deckung im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus dem Geschäftsführer-Dienstvertrag – anderes als Arbeitnehmer bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. In einem vom Bundesgerichtshof am 06.03.2019 – IV ZR 72/18 – entschiedenen Fall ging es um Deckungsschutz für einen Arbeitnehmer, dessen Berufung als Geschäftsführer vorgesehen war. Zu diesem Zweck wurde ein Geschäftsführer-Dienstvertrag abgeschlossen, mit dem der Arbeitsvertrag abgelöst wurde. Allerdings wurde der Arbeitnehmer nie (förmlich) zum Geschäftsführer berufen. Wie zu vermuten ist aufgrund von Differenzen mit seinem Dienstherrn wurde er an unternehmerischen Entscheidungen nicht mehr beteiligt und aus der Geschäftsleitungsrunde ausgeschlossen. Wegen der angedrohten Beendigung des Dienstverhältnisses wandte er sich an einen Rechtsanwalt. Seine Rechtsschutzversicherung verweigerte die Übernahme der Kosten aufgrund der Geschäftsführer-Position. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof befand. Der Risikoausschluss in den ARB setze voraus, dass derjenige, dessen rechtliche Interessen wahrgenommen werden, bereits gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person geworden sei. Das war vorliegend mangels (förmlicher) Berufung zum Geschäftsführer (noch) nicht der Fall. (HHo/07.2019)
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