Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2020

Demenzkranke zwangsweise gewaschen und rasiert – fristlose Kündigung

Eine Altenpflegehelferin war in den letzten etwa 15 Jahren im Pflegebereich für Demenzkranke tätig. In dem Pflegeheim wohnte seit einigen Jahren ein Bewohner, der an hochgradiger Demenz und dem Korsakow-Syndrom litt. Er neigte ausweislich des Aufnahmebogens zu Distanz, ließ Körperberührungen nur ungern zu und konnte cholerisch und aufbrausend sein. Der Bewohner lehnte regelmäßig Körperpflege ab, sodass eine Begleitung zur Toilette, eine Ganzkörper- und Intimwäsche, eine Mund- und Zahnpflege, eine Rasur etc. nicht durchgeführt werden konnten. Eines Morgens hielt er sich in einer Sitzecke des Wohnbereichs auf. Er hatte noch seinen Schlafanzug an, in den er bereits am Vortag eingenässt hatte. Er war seit mehreren Tagen nicht gewaschen und rasiert worden, da er die Körperpflege abgelehnt hatte. Die Altenpflegehelferin konnte ihn dazu bewegen, mit ihr zusammen das Bad in seinem Zimmer aufzusuchen. Er ließ sich von ihr entkleiden und setzte sich auf den Duschstuhl. Beim Einseifen und Abduschen begann er bereits nach kurzer Zeit sich zu wehren. In dieser Situation kam der Pflegehelferin eine ausgebildete Pflegefachkraft zu Hilfe. Die Pflegekräfte hielten den Bewohner fest, sodass sich dieser nicht mehr wehren und die Pflegehelferin ihn waschen und schließlich rasieren konnte. Der Bewohner wehrte sich nach Kräften. Er schrie, spuckte die Pflegefachkraft an trat ihr in die Genitalien. Diese berührte den Bewohner mit der Hand im Gesicht, wobei ein Klatschen zu hören war. Der hinzugekommene Direktor des Heimes äußerte etwa: „So geht das hier nicht“. Nach Beendigung der Körperpflege beruhigte sich der Bewohner wieder und ließ sich – mittlerweile auf seinem Bett sitzend – von der Pflegehelferin die Fingernägel schneiden. Der Arbeitgeber kündigte der Pflegehelferin wegen dieser Vorgänge fristlos und vorsorglich auch ordentlich fristgerecht. Das in der 2. Instanz angerufene Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.11.2019 – 5 Sa 97/19 -, hielt die fristlose Kündigung für unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch für wirksam. Zur Begründung führte es aus, dass eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern typischerweise geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Eine schwerwiegende Misshandlung liege vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße oder grobes Zufassen. Die Pflegehelferin habe körperliche Gewalt gegen den demenzkranken Heimbewohner eingesetzt, um die Körperpflege vollständig durchführen und abschließen zu können. Sie habe ihn entgegen seinem unmissverständlich erkennbaren Willen gewaschen und rasiert. Eine Körperpflege sei zwar aus hygienischen Gründen geboten gewesen, nicht jedoch der Einsatz von Zwangsmitteln. Auch habe hierfür nicht die erforderliche Genehmigung vorgelegen. Der gut gemeinte Zweck rechtfertige nicht die Anwendung von Zwang. Die Pflegehelferin sei nicht berechtigt gewesen, über Zwangsmaßnahmen zu entscheiden und diese anzuwenden, auch wenn die Betreuerin des Bewohners auf eine regelmäßige Körperpflege gedrungen habe. Damit sei ein Einsatz von Zwangsmitteln nicht gebilligt worden. Trotz der schwerwiegenden Pflichtverletzung sei es dem Arbeitgeber jedoch zuzumuten gewesen, die Pflegehelferin noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beschäftigen. Eine sofortige, unverzügliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht notwendig gewesen, um einen effektiven Schutz der pflegebedürftigen Heimbewohner sicherzustellen. Ihr sei eine Übergangszeit zuzubilligen, um sich am Arbeitsmarkt neu zu orientieren und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. (HHo/06.2020)