Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2014
Der „geschwätzige“ Personalberater
Ein Personalberater schickte einem Kunden-Unternehmen die Bewerbung einer Frau zu. Der Personalleiter des Kunden ließ wissen, man wünsche für die in Rede stehende Position keine Frau. Das gab der Personalberater an die Bewerberin weiter mit dem Kommentar, das Verhalten seines Auftraggebers sei skandalös und diskriminierend. Gleichzeitig empfahl er der Bewerberin, sich wegen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an einen Rechtsanwalt zu wenden, was diese auch tat. Das Unternehmen musste daraufhin eine Entschädigung von € 8.500,- zahlen, wofür dieses den Personalberater in Anspruch nahm. Mit einer Entscheidung vom 08.05.2014 – 16 U 175/13 – verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. den Personalberater zu € 4.000,- Schadensersatz wegen Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht. (HHo/05.2014)
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