Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2020

Der Stuhl des Betriebsrats

Ein Betriebsrat stritt sich mit dem Arbeitgeber darüber, ob ein Betriebsratsbüro durchgängig mit dreh- und rollbaren Bürostühlen ausgestattet sein müsse. Tatsächlich waren von den neun vorhandenen Stühlen im Betriebsratsbüro lediglich drei drehbar und mit Rollen versehen, während die anderen nur die üblichen Stuhlbeine hatten. Der Betriebsrat vertrat wohl die Auffassung, dass dies zu unzumutbaren Beeinträchtigungen mit drohenden Langzeitschäden bei den nur normal bestuhlten Betriebsräten führe, wegen des Erfordernisses einer leichten Drehung mit dem Oberkörper, um einer Präsentation folgen zu können oder dem Verrücken eines Stuhls, wenn eines der Betriebsratsmitglieder aufs Klo müsse. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfahl sah es anders, Beschluss vom 13.08.2020 – 5 TaBV 25/19 -: Wer ab und an seine Sitzposition verändere, des setze sich keinen unkalkulierbaren Gesundheitsgefahren aus, sondern tue seinem Bewegungsapparat etwas Gutes. Auch das Verrücken normalgewichtiger Stühle sei in aller Regel nicht mit gesundheitlichen Belastungen verbunden und deshalb auch für Betriebsratsmitglieder leistbar. Die Freude des Arbeitgebers über die Entscheidung dürfte dadurch getrübt sein, dass er die Kosten dieses vom Betriebsrat – aus welchen Gründen auch immer – losgetretenen Verfahrens zu tragen hat. (HHo/12.2020)