Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2020
Detektive unselbständig – Nachzahlung von € 65.000 an Sozialversicherungsbeiträgen
Der Einsatz sog. „freier Mitarbeiter“ kann teuer werden, wie eine Detektei, die sich mit der Überwachung von Supermärkten befasst, lernen musste. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Rentenversicherung fest, dass mehrere Detektive bei der Detektei abhängig beschäftigt gewesen seien und forderte € 65.000 an Beiträgen für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach. Mit dem Einwand, die Detektive seien selbständig gewesen, weil sie lediglich Aufträge, die sie nicht selbst habe übernehmen können, an diese durchgereicht, drang die Detektei beim Landessozialgericht Darmstadt nicht durch. Mit Beschluss vom 06.04.2020 – L 1 BA 27/18 – stellte das Gericht fest, die Detektive seien in den Betrieb der Detektei eingegliedert gewesen und hätten deren Weisungen zu befolgen gehabt. Zudem seien sie im Namen der Detektei aufgetreten und seien von dieser nach festen Stundensätzen bezahlt worden. Gegen das bloße „Durchreichen von Aufträgen“ sprechen auch die Abrechnung. Während die Detektei mit dem Supermarkt € 15,50 pro Stunde abrechnete, sei den Detektiven lediglich zwischen € 8,00 und € 11,50 pro Stunde bezahlt worden. (HHo/06.2020)
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