Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2012

Diebstahl von Zigaretten aus dem Warenbestand des Arbeitgebers – verdeckte Videoüberwachung

Eine Arbeitnehmerin hat aus dem Warenbestand des Arbeitgebers Zigarettenpackungen entwendet, wie die Auswertung verdeckt aufgezeichneter Videos ergab. Die Verwertung solcher Videos zur Rechtfertigung einer Kündigung und im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess ist zwar nicht generell ausgeschlossen. Das Verwertungsinteresse des Arbeitgebers ist mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmerin abzuwägen und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 21.06.2012 – 2 AZR 153/11 – nur dann höher zu bewerten, wenn bei verdeckter Videoüberwachung der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Landesarbeitsgericht die Klärung aufgegeben, ob unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Videoaufzeichnungen verwertet werden dürfen (HHo/08.2012).