Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2025

Dienstwagen verraucht und verschmutzt – Schadensersatz

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte am 14.01.2025 im Verfahren – 7 SLa 175/24 – zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der ein ihm überlassenes Dienstfahrzeug stark verschmutzt und darin raucht, seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletzt und dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine Kfz-Karosseriewerkstatt, stellte einem seit 1999 bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer im Mai 2021 ein Dienstfahrzeug (Baujahr 2015) zur Verfügung, das er für den täglichen Arbeitsweg von etwa 16 km nutzen durfte. Diese Überlassung beruhte auf einer mündlichen Vereinbarung. Am 20.01.2023, zu Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit, gab der Arbeitnehmer das Fahrzeug zurück. Am 14.02.2023 wurde das Fahrzeug von einem Kfz-Sachverständigen begutachtet, der u. a. feststellte:

  • Starke Verschmutzung des Innenraums
  • Fleckige Sitze und Armauflage
  • Brandlöcher im Teppichboden, Dachhimmel, Verkleidung sowie in Sitz- und Lehnenbezügen
  • Starker Geruch nach Zigarettenrauch
  • Vorhandene Zigarettenasche im Innenraum

Der Sachverständige bezifferte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf insgesamt 2.459 Euro netto. Der Arbeitnehmer lehnte jegliche Zahlung ab und argumentierte, das Fahrzeug sei ihm nicht in einem gereinigten Zustand übergeben worden. Er habe es stets sorgfältig behandelt, und etwaige Schäden seien nicht durch pflichtwidriges Verhalten seinerseits entstanden.

 

Entscheidung und Begründung:

Das LAG Köln verurteilte den Arbeitnehmer zur Zahlung von 898,35 Euro Schadensersatz für die Innenraumreinigung und eine Ozonbehandlung. Die weiteren geltend gemachten Kosten für die Beseitigung der Brandlöcher wurden nicht zugesprochen. Die Brandlöcher konnten dem Arbeitnehmer wohl nicht eindeutig zugeordnet werden. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur pfleglichen Behandlung des Dienstfahrzeugs verletzt hatte. Insbesondere das Rauchen im Fahrzeug und die dadurch entstandenen Verschmutzungen gingen über übliche Gebrauchsspuren hinaus. Die Argumentation des Arbeitnehmers, das Fahrzeug sei ihm bereits in einem mangelhaften Zustand übergeben worden, seien durch die Feststellungen des Sachverständigen widerlegt. Das Gericht wies darauf hin, dass die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung hier nicht zur Anwendung kommen, da die Nutzung des Fahrzeugs nicht ausschließlich betrieblich veranlasst war.

 

Fazit:

Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihnen überlassene Arbeitsmittel, wie Dienstfahrzeuge, pfleglich zu behandeln. Verstöße gegen diese Pflicht, wie etwa das Rauchen im Fahrzeug oder übermäßige Verschmutzungen, können zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers führen.

(HHo 05.2025)