Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht September 2024

Dienstwagen vorenthalten – Nutzungsausfallentschädigung

Ein Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen als stellvertretender Betriebsleiter angestellt. In seinem Arbeitsvertrag stand, dass ihm nach einer Probezeit ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden sollte. Dieser Dienstwagen sollte nicht nur für Dienstfahrten, sondern auch für private Zwecke nutzbar sein. Nach Ablauf der Probezeit forderte der Arbeitnehmer mehrfach den Dienstwagen ein, aber der Arbeitgeber stellte ihm keinen zur Verfügung. Stattdessen bot er ihm verschiedene Fahrzeuge an, die der Arbeitnehmer nur für den Weg zur Arbeit und zurück nutzen durfte. Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und klagte auf eine Entschädigung für den Nutzungsausfall eines Dienstwagens. Er verlangte eine Summe von 17.100 Euro, was den Wert der Nutzung eines entsprechenden Dienstwagens für die Zeit, in der er keinen erhalten hatte, widerspiegelte. Das angerufene Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellte mit Urteil vom 01.03.2024 fest, dass der Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch auf einen Dienstwagen habe. Der Arbeitgeber habe keinen Wagen bereitgestellt, der den Vertragsbedingungen entsprach. Daher musste er dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zahlen, um den Nutzungsausfall des Dienstwagens auszugleichen. Der Schaden sei nach einer üblichen Methode zu berechnen, bei der 1% des Fahrzeugpreises pro Monat als Entschädigung anzusetzen. In vorliegendem Fall sei von einem Fahrzeugwert von 45.000 Euro auszugehen. (HHo 09.2024)