Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2025

„Digitial Native“ gefragt – Altersdiskriminierung

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 07.11.2024 – 17 Sa 2/24 – befasst sich mit dem Thema Altersdiskriminierung in Stellenausschreibungen.

 

Sachverhalt

Ein 1972 geborener Diplom-Wirtschaftsjurist bewarb sich im Jahr 2023 auf eine ausgeschriebene Stelle der X GmbH, eines Unternehmens aus der Sportartikelbranche. Die Stelle war unter der Bezeichnung „Manager Corporate Communications“ auf der Karriereseite des Unternehmens sowie über Online-Portale veröffentlicht worden.

Die Anzeige enthielt verschiedene auffällig „jugendlich“ formulierte Textpassagen, darunter insbesondere:

  • „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, Blogs und Online-PR zu Hause.“
  • „Du bist ein absoluter Teambuddy, kommunizierst leidenschaftlich gern …“
  • „Dynamisches Team“ und „moderne Arbeitswelt“ wurden mehrfach betont.
  • Es wurde die „Mitgliedschaft in einem Sportverein“ oder eine „Leidenschaft für Sport“ als wünschenswert genannt.

Der Kläger bewarb sich mit vollständigen Unterlagen. Er war zum Zeitpunkt der Bewerbung 51 Jahre alt, hatte über 15 Jahre Berufserfahrung in PR und Kommunikation (u. a. als Abteilungsleiter), und verlangte ein Jahresgehalt von etwa 90.000 Euro brutto. In seiner Bewerbung erklärte er, dass er einen ortsunabhängigen Wechsel anstrebe, also zu einem Umzug bereit sei.

Nach wenigen Tagen erhielt er eine formlose Absage ohne Begründung. Daraufhin klagte er vor dem Arbeitsgericht auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Er machte geltend, dass die Stellenausschreibung durch die Begriffe „Digital Native“, „Teambuddy“ und „dynamisch“ gezielt ein junges Bewerberprofil anspreche und dadurch ältere Bewerber, wie ihn selbst, systematisch ausschließe.

Die beklagte Arbeitgeberin wies die Diskriminierungsvorwürfe zurück und erklärte:

  • Die Bewerbung sei nicht ernst gemeint gewesen (Stichwort: „AGG-Hopper“).
  • Der Bewerber sei überqualifiziert gewesen.
  • Der Gehaltswunsch habe nicht zum ausgeschriebenen Stellenrahmen gepasst.
  • Außerdem habe es an der „persönlichen Eignung“ gefehlt – insbesondere, weil kein Sportbezug nachweisbar gewesen sei.

 

Entscheidung

Das Arbeitsgericht folgte diesen Argumenten nicht und sprach dem Bewerber eine Entschädigung in Höhe von 7.500 Euro (1,5 Bruttomonatsgehälter) zu. Das LAG Baden-Württemberg bestätigte dieses Urteil vollumfänglich in der Berufungsinstanz.

 

Entscheidungsgründe

Zur Begründung stellte das LAG folgende Erwägungen an:

  • Der Begriff „Digital Native“ beziehe sich auf eine Generation, die mit digitalen Technologien aufgewachsen sei und grenze damit systematisch ältere Jahrgänge aus.
  • Nach § 11 AGG ist es verboten, Stellenausschreibungen mit diskriminierenden Formulierungen zu versehen. § 22 AGG kehrt die Beweislast um: Wenn, wie vorliegend, Indizien für eine Altersdiskriminierung gegeben seien, müsse das Unternehmen nach § 22 AGG darstellen und beweisen, dass gerade das Alter kein Ablehnungsgrund gewesen sei. Das sei diesem nicht gelungen, weil
    • keine strukturierten Auswahlkriterien dokumentiert worden seien
    • „Überqualifizierung“, „Gehaltswunsch“ und fehlende Sportaffinität im vorliegenden Zusammenhang keine stichhaltigen Gründe darstellten und
    • Der Vorwurf einer Fake‑Bewerbung fallengelassen werden musste, weil der Bewerber plausible Umzugs- und Berufsinteressengründe dargestellt hätte.
  • Als Entschädigung eine mildere Sanktion mit Präventivwirkung angemessen, vorliegend €7.500, was 1,5 Monatsgehältern entsprach.

 

Fazit

Das Urteil zeigt, dass moderne oder „hippe“ Begriffe in Stellenanzeigen rechtlich riskant sind. Arbeitgeber müssen bei der Kommunikation sensibel vorgehen und ihre Auswahlprozesse sauber dokumentieren. Bewerber können sich bei Altersdiskriminierung in Ausschreibungen aktiv wehren und mit guten Erfolgsaussichten auf Entschädigung klagen.

(HHo 07.2025)