Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2018

Ehefrau 18 Jahre jünger – keine Betriebsrente

Die Witwe eines 18 Jahre älteren Arbeitnehmers begehrte die Zahlung einer betrieblichen Witwenrente. Die Versorgungsordnung setzt jedoch voraus, dass der Ehepartner nicht mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer ist, weshalb der Arbeitgeber die Zahlung einer Witwenrente verweigerte. Die Witwe sah in der Regelung eine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung und klagte, jedoch letztlich ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 20.02.2018 – 3 AZR 43/17 -, die sog. Altersabstandsklausel beinhalte zwar eine Benachteiligung wegen des Alters. Diese sei aber gerechtfertigt. Der eine Hinterbliebenenversorgung zusagende Arbeitgeber habe ein legitimes Interesse daran, das damit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. (HHo/05.2018)