Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Dezember 2021

Ehemann braucht Hilfe im Betrieb – Sonderurlaub?

Der Ehemann einer Sachbearbeiterin in einem Jobcenter betreibt ein Bestattungshaus. Der Betrieb litt unter akutem Personalmangel, weshalb die Sachbearbeiterin, eine Volljuristin, unbezahlten Sonderurlaub bei ihrem Arbeitgeber, dem Jobcenter, beantragte. Dieser wurde ihr auch bewilligt mit Rücksicht auf ihre familiären Belange. Sodann schloss sie mit ihrem Ehemann einen Arbeitsvertrag und übernahm in dem Bestattungshaus Buchhaltung, Büroorganisation, Angehörigenbetreuung einschließlich der Trauergespräche und Erstellung von Trauerreden, die Kontrolle der Arbeitsabläufe sowie die verwaltungsmäßige Abarbeitung der Sterbefälle nebst Erledigung aller Formalitäten. Nach Ablauf des Freistellungsjahres beantragte sie zunächst eine Verlängerung des unbezahlten Sonderurlaubs um ein weiteres Jahr wegen des andauernden Personalmangels. Das Jobcenter zeigte sich kompromissbereit, wollte allerdings auf die später begehrte Verlängerung der Freistellung um mehr als ein Jahr nicht eingehen und forderte die Sachbearbeiterin zur Arbeitsaufnahme auf. Daraufhin beantragte die Sachbearbeiterin eine einstweilige Verfügung, mit der sie ihre Vorstellungen durchsetzen wollte. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies mit Urteil vom 17.06.2021 – 5 Sa 83/21 – das Begehren der Sachbearbeiterin ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, dass Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung nur ausnahmsweise in Betracht komme, weil ein Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer verpflichte, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Hier sei der Arbeitgeber der Sachbearbeiterin schon weit entgegengekommen. Es sei nicht ersichtlich, dass es dem Ehemann in absehbarer Zeit gelinge, den Personalmangel anderweit zu beheben. Im Übrigen sei die Familie nicht in ihrer Existenz gefährdet, da die Sachbearbeiterin ein Einkommen erziele, das für einen angemessenen Lebensunterhalt ausreiche. (HHo/12.2021)