Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht November 2020

Einkaufsleiter überzieht „Spesenkonto“ – Erstattung von € 66.500 Ermittlungskosten an Arbeitgeber

Ein Einkaufsleiter, Mitglied der Führungsebene beim Arbeitgeber mit einem Jahreseinkommen von insgesamt € 466.000 brutto, leistete sich zahlreiche „Geschäftsessen“ und „Geschäftsreisen“ nach New York mit Theater- und Baseballspielbesuchen sowie diverse Reisen zu Champions-League-Spielen, alles auf Kosten des Arbeitgebers, insgesamt mehrere 100.000 €. Der Arbeitgeber erfuhr davon und beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei, das Ausmaß des Fehlverhaltens des Einkaufsleiters zu ermitteln. Die Anwaltskanzlei stellte dem Arbeitgeber dafür € 200.000 in Rechnung. Nach Vorlage des Abschlussberichts kündigte der Arbeitgeber fristlos und forderte die Erstattung der Kosten für die Ermittlungen durch die Anwaltskanzlei. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sprach dem Arbeitgeber mit Urteil vom 21.04.2020 – 19 Sa 46/19 – € 66.000 zu, weil nur ein Teil der Kosten erstattungsfähig sei. Erstattungsfähig seien die Kosten, die wegen der Überwachung aufgrund eines konkreten Tatverdachts angefallen seien. Die Kosten für weitergehende Ermittlungen, die darauf gerichtet seien, Schadensersatzansprüche vorzubereiten, seien hingegen nicht erstattungsfähig. (HHo/11.2020)