Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2021

Einseitige Anordnung von Kurzarbeit?

Mit der aufgrund der Corona-Krise hochaktuellen Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen darf, befasste sich das Arbeitsgericht Siegburg in seinem Urteil vom 11.11.2020 – 4 Ca 1240/20 -. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber, ein Omnibusunternehmen, bei dem ein Betriebsrat nicht existierte, dem Arbeitnehmer, einem Busfahrer, mitgeteilt, dass für ihn im Zeitraum vom 23.03. bis zum 28.03.2020 Kurzarbeit vorgesehen sei, ohne dass mit dem Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde. Der Busfahrer klagte daraufhin seinen vollen Lohn ein. Das Arbeitsgericht gab ihm recht. Der Arbeitgeber darf einseitig Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer geregelt wurde, in einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vereinbart oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist. Keine dieser Möglichkeiten lag hier vor, so dass der Busfahrer seinen vollen Lohn einstreichen konnte. (HHo/02.2021)