Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht September 2019

Einverständnis zur Lohnkürzung durch Schweigen?

Ein Arbeitgeber wollte seinem Arbeitnehmer den Lohn um 6% kürzen und behauptete, auf seine entsprechende Mitteilung habe der Arbeitnehmer nicht reagiert, so dass er, der Arbeitgeber, von dessen Einverständnis habe ausgehen können. Dieser Ansicht erteilte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 02.04.2019 – 5 Sa 221/18 – eine Absage: Aus dem Verhalten des Arbeitnehmers lasse sich kein Einverständnis mit der Lohnkürzung herleiten. Er habe geschwiegen bzw. nach den Ausführungen des Arbeitgebers „keine Einwände erhoben“. Das genüge nicht, um von einer Zustimmung auszugehen. Dazu habe es irgendeines positiven Signals des Arbeitnehmers bedurft. (HHo/09.2019)