Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2016
Elternzeitverlangen nur schriftlich!
Eine für im Zeitalter von E-Mail, SMS, WhatsApp und dergleichen für viele nicht vorstellbare Anforderung an die Form des Elternzeitverlangens gegenüber dem Arbeitsgeber hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 145/15 – aufgestellt: Danach gilt die „strenge Schriftform“, was bedeutet, dass das Verlangen eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Telefax, E-Mail etc. reichen nicht aus! (HHo/10.2016)
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