Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht März 2025

Entgeltanpassung bei Verstoß gegen Entgelttransparenz

Am 1. Oktober 2024 entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – 2 Sa 14/24 -über die Klage einer Managerin, die wegen geschlechtsbezogener Entgeltdiskriminierung eine Gehaltserhöhung verlangte.

 

Sachverhalt

Die Managerin war in der dritten Führungsebene eines Unternehmens tätig und stellte fest, dass ihr Gehalt sowohl unter dem Medianentgelt ihrer weiblichen als auch der männlichen Kollegen auf gleicher Ebene lag. Sie forderte primär die Angleichung ihres Gehalts an das eines namentlich benannten männlichen Kollegen mit dem höchsten Einkommen in dieser Ebene, hilfsweise die Anpassung an den Median der männlichen Vergleichsgruppe. Insgesamt verlangte sie rund 420.000 Euro brutto für die letzten fünf Jahre, gestützt auf das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

Entscheidungsgründe

Das LAG Baden-Württemberg gab der Klägerin teilweise recht und sprach ihr etwa 130.000 Euro brutto zu. Das Gericht sah in der Differenz zwischen dem Medianentgelt der männlichen und weiblichen Vergleichsgruppe ein ausreichendes Indiz für eine geschlechtsbezogene Benachteiligung. Allerdings lehnte es die Forderung nach Anpassung an das Gehalt des bestbezahlten männlichen Kollegen ab, da hierfür keine spezifischen Hinweise auf eine Diskriminierung in dieser Höhe vorlagen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ziele auf Gleichbehandlung innerhalb vergleichbarer Gruppen ab, jedoch nicht auf eine Angleichung an das höchste Gehalt. Die verbleibende Ungleichbehandlung konnte der Arbeitgeber nicht durch objektive Kriterien wie Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit oder Arbeitsqualität rechtfertigen

 

Fazit

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmerinnen bei nachgewiesener geschlechtsbezogener Entgeltdiskriminierung Anspruch auf Gehaltsanpassung haben, jedoch nicht zwingend auf das Niveau des bestbezahlten Kollegen. Arbeitgeber sollten ihre Entgeltstrukturen regelmäßig überprüfen, um unberechtigte Ungleichbehandlungen zu vermeiden und Transparenz zu fördern.

(HHo 03.2025)