Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2020

Entgeltansprüche, wenn „Freie Mitarbeit“ sich als Arbeitsverhältnis herausstellt

Ein EDV-Administrator war seit 2001 bei einer gemeinnützigen Einrichtung als – vermeintlich – freier Mitarbeiter ohne festen Stundenumfang zu einem Stundensatz von zuletzt € 60,– zzgl. MwSt. tätig. Grundlage für die Tätigkeit war ein Dienstleistungsvertrag über EDV-Systemadministration, den die Einrichtung zum 16.03.2009 kündigte. Daraufhin ließ der EDV-Administrator durch die Deutsche Rentenversicherung feststellen, dass seine Tätigkeit während der gesamten Dienstzeit ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis war, wodurch die gemeinnützige Einrichtung zur Nachentrichtung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung verpflichtet wurde. Das wiederum veranlasste diese, den EDV-Systemadministrator auf € 106.603,38 „zu viel“ geleisteter Honorare und weiteren € 6.007,25 Arbeitgeberanteilen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Anspruch zu nehmen. Nachdem die Klage in den ersten Instanzen abgewiesen worden war, hob das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18 – das vorinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zurück. Zur Begründung führte es an, der EDV-Systemadministrator sei als Arbeitnehmer zu vergüten gewesen weshalb, soweit die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung niedriger sei als das für das freie Dienstverhältnis vereinbarte Honorar, der Arbeitgeber einen Rückzahlungsanspruch habe. Allerdings stehe dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Erstattung geleisteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung zu; diese habe er kraft Gesetzes selbst zu tragen. (HHo/01.2020)