Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht September 2013

Entlassung auf Druck von Kollegen

Immer wieder kommt es vor, dass Kollegen oder auch Dritte, z. B. Eltern von in einer Kindertagesstätte betreuten Kindern, mehr oder weniger direkt verlangen, dass in dem Beschäftigungsbetrieb tätige Kollegen/Arbeitnehmer entlassen werden. Auslöser dafür sind häufig hoch emotionale Ereignisse, die ein derartiges Verlangen nachvollziehbar machen. Oft genug kollidiert dieses dann mit der objektiven Rechtslage. Von einem solchen Ereignis berichtete Spiegel Online am 28.06.2013: Ein Hafenbetreiber sollte einen verurteilten Sexualstraftäter beschäftigen, was auf massiven Widerstand bei der Belegschaft stieß. Der Hafenarbeiter war wegen Missbrauchs seiner zehnjährigen Tochter sowie des Besitzes kinderpornografischen Materials zu einer fast 3-jährigen Haftstrafe verurteilt worden. Der Arbeitgeber hatte daraufhin gekündigt. Die Kündigung wurde vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt und der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Als der Verurteilte als Freigänger den Dienst antreten wollte, legten etwa 300 Kollegen – vom Betriebsrat wohlwollend begleitet – aus Protest spontan die Arbeit für eine Stunde nieder. Dem Betrieb entstand ein Schaden von mehreren tausend Euro. Die Belegschaft nahm die Arbeit erst wieder auf, nachdem der Straftäter gegangen war. Der Fall wirft eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf: Darf wegen des außerdienstlichen Verhaltens gekündigt werden? Muss ggf. berücksichtigt werden, dass der Betriebsfrieden durch eine Rückkehr erheblich gestört wird? Kann der Arbeitgeber von den „Streikenden“ Schadensersatz verlangen? Kann er den Lohn für die Ausfallzeit kürzen und auch abmahnen? Andererseits: Ist der Weiterbeschäftigungsanspruch des Straftäters wenigstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung trotz der massiven Störung des Betriebsfriedens gerechtfertigt? Schließlich und endlich: Rechtfertigen die Ereignisse eine erneute arbeitgeberseitige Kündigung? Auch der „Druck“ von Dritten kann anerkanntermaßen zur Kündigung berechtigen, wenn sich der Arbeitgeber zunächst erfolglos vor den betroffenen Arbeitnehmer gestellt hat. Im Übrigen ist auch der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, die Entfernung von Arbeitnehmer zu verlangen, die den Betriebsfrieden erheblich stören (HHo/09.2013).