Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2017

Entschädigung wegen Diskriminierung steuerfrei

Einer Arbeitnehmerin wurde gekündigt, wogegen sie zum einen Kündigungsschutzklage erhob, zum anderen Entschädigung beanspruchte wegen einer Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung. Die Parteien schlossen vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, nachdem der Arbeitnehmerin eine Entschädigung gemäß § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in Höhe von € 10.000,– gezahlt wurde. Das Finanzamt behandelte diese Entschädigung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.03.2017 – 5 K 1594/14 – entschied. Bei der Entschädigung gehe es nicht um den Ersatz materieller, sondern um den Ausgleich immaterieller Schäden wegen einer Diskriminierung. Eine solche Entschädigung sei steuerfrei.(HHo/06.2017)