Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2014

Erfolglose „Testbewerbung“

Ein 50-jähriger bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle als Serviceingenieur. Über die geforderten Kenntnisse verfügte er, während die ebenfalls geforderte Praxiserfahrung lange zurück lag. Er kam auf die Idee, eine weitere – fingierte – Testbewerbung einer 18 Jahre jüngeren Person einzureichen, die sowohl über die geforderten Kenntnisse als auch jüngere praktische Erfahrungen verfügte. Dazu verwendete der 50-jährige einen teilweise ähnlichen Lebenslauf, erstellte selbst Zeugnisse und verwendete ein altes Foto. Der „fiktive“ Bewerber wurde von dem potenziellen Arbeitgeber umgehend zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, welches dieser absagte. Der „reale“ Bewerber erhielt arbeitgeberseits eine Absage. Daraufhin klage der 50-jährige eine Entschädigung von mindestens € 10.500,- ein. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erkannte mit seinem Urteil vom 09.04.2014 – 3 Sa 401/13 –keine Indizien für eine Altersdiskriminierung. (HHo/05.2014)