Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2025

Erstattung von € 21.000 Detektivkosten durch Arbeitnehmer

Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 11.02.2025 – 7 Sa 635/23 – befasst sich mit der Frage der Erstattung von Detektivkosten durch einen Arbeitnehmer:

 

Sachverhalt

Ein Fahrkartenkontrolleur eines Verkehrsunternehmens und sog. Ersatzmitglied des Betriebsrats, stand im Verdacht, während seiner Arbeitszeit privaten Aktivitäten nachzugehen. Sicherheitsmitarbeiter hatten beobachtet, dass der Mitarbeiter während seiner Dienstzeiten nicht seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkam. Daraufhin beauftragte der Arbeitgeber eine Detektei, um den Verdacht zu überprüfen.

Die Detektive stellten fest, dass der Kontrolleur über einen Zeitraum von knapp drei Wochen insgesamt rund 26 Stunden unentschuldigt fehlte. Statt Fahrkartenkontrollen durchzuführen, hielt er sich unter anderem bei seiner Lebensgefährtin, in Cafés oder bei privaten Terminen auf.

Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter fristlos und verlangte die Erstattung der Detektivkosten in Höhe von über 21.000 Euro. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Kündigung und die Kostenforderung.

 

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die fristlose Kündigung und entschied, dass der Mitarbeiter die Detektivkosten erstatten muss.

 

Entscheidungsgründe

  • Arbeitszeitbetrug: Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mitarbeiter seine Arbeitszeit vorsätzlich nicht zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nutzte und damit Arbeitszeitbetrug begangen habe.
  • Verhältnismäßigkeit des Detektiveinsatzes: Der Einsatz der Detektei war aufgrund eines konkreten Anfangsverdachts gerechtfertigt. Die Überwachung erfolgte im öffentlichen Raum während der Arbeitszeit und verletzte keine Persönlichkeitsrechte.
  • Erstattung der Detektivkosten: Da der Mitarbeiter durch sein Verhalten eine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen habe, müsse er die notwendigen Kosten für die Überwachung erstatten.

 

Fazit

  • Für Arbeitnehmer: Arbeitszeitbetrug ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die nicht nur eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, sondern auch finanzielle Konsequenzen in Form der Erstattung von Überwachungskosten nach sich ziehen kann.
  • Für Arbeitgeber: Bei einem konkreten Verdacht auf Pflichtverletzungen können Detektive eingesetzt werden. Wenn sich der Verdacht bestätigt und der Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat, können die entstandenen Kosten vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung arbeitsvertraglicher Pflichten und zeigt auf, welche Konsequenzen bei deren vorsätzlicher Verletzung drohen können.

(HHo 06.2025)