Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juni 2012

Facebook: Kommentare zu Chef und Kunden und deren Folgen

Ein 27jähriger Azubi bezeichnete seinen Chef auf Facebook als Menschenschinder und Ausbeuter, allerdings ohne Nennung dessen Namens. Er müsse als dessen Leibeigener „dämliche Scheiße für Mindestlohn -20% erledigen“. Der Ausbildungsbetrieb kündigte fristlos, nach Ansicht des Arbeits-gerichts Bochum, Urteil vom 29.03.2012 – 3 Ca 1283/11 – allerdings zu Unrecht, denn der Ausbil-dende hätte zuvor abmahnen bzw. ein Kritikgespräch führen müssen.

Mit einem Facebook- Eintrag einer schwangeren Arbeitnehmerin, der dem Arbeitgeber missfiel, hatte sich auch der Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 29.02.2012 – 12 C12.264 – zu beschäftigen. Der Arbeitgeber setzte die Schwangere bei einem Kunden – einem Mobilfunkunternehmen – ein, über das sie folgenden Eintrag auf Facebook verfasste: „Boah kotzen die mich an [gemeint ist das Mobilfunkunternehmen], da sperren sie mir einfach das Handy, obwohl man schon bezahlt hat. Und dann behaupten die, es wären keine Zahlungen da. Solche Penner. Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter.“ Die Angelegenheit kam zum Verwaltungsgerichtshof Bayern, weil die zuständige Behörde der beabsichtigten Kündigung durch den Arbeitgeber zugestimmt hatte und die Schwangere dagegen unter Gewährung von Prozesskostenhilfe klagen wollte. Der Verwaltungsgerichtshof gewährte der Schwangeren die beanspruchte Prozesskostenhilfe, weil ihre Prozessaussichten nach seiner Ansicht positiv sind. Einer Schwangeren könne nur bei besonders schweren Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten gekündigt werden. Hier habe die Arbeitnehmerin aber eine eigene Kundenbeziehung zu dem Mobilfunkanbieter unterhalten und den Eintrag auf einem privaten Facebook-Account veröffentlicht.

Die Entscheidungen können keineswegs als „Freibrief“ für Veröffentlichungen der vorliegenden Art in sozialen Netzwerken verstanden werden. Arbeitnehmern kann nur empfohlen werden, sich mit abwertenden Äußerungen über ihren Arbeitgeber, Kollegen und Kunden zurückzuhalten. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter hinsichtlich der Risiken „unbedachter“ Beiträge in sozialen Netzwerken sensibilisieren (HHo/HN 05.2012).