
Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2026
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom 9.10.2025 – C-110/24
SACHVERHALT
Der Fall stammt aus Spanien und betrifft Mitarbeiter eines öffentlichen Unternehmens (VAERSA), das für die Verbesserung und Pflege von Naturschutzgebieten zuständig ist.
Die Arbeitsorganisation stellte sich wie folgt dar:
- Das Unternehmen beschäftigt 15 Einheiten mit jeweils 4 Personen
- Die Mitarbeiter arbeiten in verschiedenen Naturschutzgebieten in mehreren spanischen Provinzen
- Sie haben keinen festen Arbeitsplatz, sondern wechselnde Einsatzorte
Der typische Arbeitstag:
- Morgens: Mitarbeiter fahren eigenständig von zuhause zu einem „Stützpunkt“ (Sammelpunkt) – müssen dort um 8:00 Uhr sein
- Hinfahrt: Vom Stützpunkt aus fahren alle gemeinsam im Firmenfahrzeug (beladen mit Arbeitsmaterial) zum jeweiligen Naturschutzgebiet
- Arbeitszeit vor Ort: Durchführung der Arbeiten im Naturschutzgebiet
- Rückfahrt: Gemeinsame Rückfahrt vom Naturschutzgebiet zum Stützpunkt im Firmenfahrzeug
Das Problem: Das Unternehmen erfasste die Hinfahrt vom Stützpunkt zur Arbeitsstelle als Arbeitszeit, die Rückfahrt vom Einsatzort zum Stützpunkt am Ende des Arbeitstags jedoch nicht. Eine Gewerkschaft (STAS-IV) klagte dagegen und forderte, dass auch die Rückfahrt als Arbeitszeit anerkannt wird.
VORLAGEFRAGE AN DEN EUGH
Das spanische Gericht legte dem EuGH folgende Frage vor: Sind die Zeiten der gemeinsamen Hin- und Rückfahrt der Arbeitnehmer zu einer vom Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers zum Arbeitsort als „Arbeitszeit“ im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen?
ENTSCHEIDUNG DES EUGH
Der EuGH entschied, dass die Hin- und Rückfahrten zwischen Stützpunkt und Arbeitsort untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers ohne festen Arbeitsort gehören und daher als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie anzusehen sind.
Der EuGH bezog sich auf die Fahrt vom Stützpunkt zum Einsatzort und zurück – NICHT auf die Fahrt von zuhause zum Stützpunkt (das bleibt weiterhin Privatsache).
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Auf der Grundlage der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG argumentierte das Gericht:
Definition nach Art. 2 Nr. 1: „Arbeitszeit“ ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Wichtiger Grundsatz: Die Richtlinie sieht keine Zwischenkategorie zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit vor – diese beiden Kategorien schließen einander aus. Das bedeutet: Entweder ist eine Zeit „Arbeitszeit“ oder „Ruhezeit“ – ein Drittes gibt es nicht.
Der EuGH prüfte sodann, ob die Fahrtzeiten alle drei wesentlichen Merkmale von „Arbeitszeit“ erfüllen:
MERKMAL 1: Der Arbeitnehmer muss seine Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen
Der EuGH hatte bereits entschieden, dass Arbeitnehmer während ihrer Fahrt zwischen ihrem Wohnsitz und den Standorten ihrer Kunden ihre Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen, da solche Fahrten das notwendige Mittel zur Leistungserbringung sind.
Die Begründung:
- Die Mitarbeiter haben keinen festen Arbeitsplatz
- Die Fahrt ist untrennbar mit der eigentlichen Arbeitstätigkeit verbunden
- Ohne die Fahrt könnten sie ihre Arbeit gar nicht verrichten
- Die Fahrt im Firmenfahrzeug ist notwendig, um die arbeitsvertragliche Hauptleistung überhaupt erbringen zu können
MERKMAL 2: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen
Ein Arbeitnehmer steht seinem Arbeitgeber zur Verfügung, wenn er verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten.
Konkret im Fall:
- Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten – für die Fahrt zur Arbeitsstätte muss er sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem festgelegten Ort befinden
- Der Arbeitgeber bestimmt: Abfahrtsort, Zeitplan, Fahrzeug, Route
- Der Mitarbeiter kann Fahrzeit und Route nicht selbst bestimmen
- Der Arbeitgeber hat durch die Organisation der Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstelle alle Modalitäten der Fahrt vorgegeben – dadurch war die gesamte Reisezeit fremdbestimmt
MERKMAL 3: Fehlende Autonomie – keine freie Zeitgestaltung
Es spricht dafür, dass der betrachtete Zeitraum keine Arbeitszeit ist, wenn die Arbeitnehmer ohne größere Zwänge über ihre Zeit verfügen und ihren eigenen Interessen nachgehen können.
Im vorliegenden Fall: Die betroffenen Arbeitnehmer haben während der erforderlichen Fahrzeit, die sich zumeist nicht verkürzen lässt, nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen.
Warum keine freie Zeitgestaltung?
- Im Firmenwagen sitzen (als Fahrer oder Beifahrer)
- Müssen den Anweisungen des Arbeitgebers folgen
- Können die Fahrt nicht verkürzen oder vermeiden
- Sind während der gesamten Fahrt „im Dienst“
- Vergleich mit früherer Rechtsprechung
Der EuGH verwies auf sein wegweisendes Urteil vom 10.09.2015 (C-266/14 – „Tyco-Urteil“):
Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) hatte in einem Fall eines Unternehmens, das Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Einbau, der Wartung und der Reparatur von Aufzügen erbringt, festgestellt, dass die Fahrzeit der betreffenden Arbeitnehmer von ihren Wohnsitzen zu jenen der Kunden als Arbeitszeit anzusehen sei.
Das Prinzip bleibt gleich: Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsplatz, die zu wechselnden Einsatzorten fahren, üben während dieser Fahrten ihre Tätigkeit aus.
PRAKTISCHE AUSWIRKUNGEN
Was ändert sich?
- Im Arbeitszeitrecht (Gesundheitsschutz):
Die Fahrtzeiten müssen vollständig als Arbeitszeit erfasst werden:
- Einhaltung der täglichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden (Deutschland)
- Einhaltung der Mindestruhezeit von 11 Stunden zwischen Arbeitsende und -beginn
- Erfassung in der Arbeitszeitdokumentation
- Vergütungsrechtlich:
Die Entscheidung des EuGH betrifft ausschließlich die Reisezeit als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn, nicht im vergütungsrechtlichen Sinn. Beides ist nicht zwingend deckungsgleich, sondern es kommt auf die jeweiligen (tariflichen) Vergütungsregelungen an.
Wichtige Klarstellung:
- Arbeitszeiterfassung (für Gesundheitsschutz): MUSS erfolgen
- Vergütung: Hängt von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ab
Wer war bzw. ist betroffen?
Die betroffenen Arbeitnehmer haben keinen festen Arbeitsort und sind vertraglich verpflichtet, sich morgens zunächst an einem vom Arbeitgeber bestimmten Stützpunkt einzufinden. Von dort aus werden sie in einem Firmenfahrzeug zu wechselnden Einsatzorten gefahren.
Typische Branchen:
- Baugewerbe (Sammeltransporte zur Baustelle)
- Handwerk (Maler, Installateure)
- Pflegedienste (ambulante Pflege)
- Naturschutz / Landschaftspflege
- Technischer Außendienst
- Reinigungsdienste
Was bleibt Privatsache?
Der EuGH hat sich nicht mit der Frage befasst, ob der Weg vom Wohnort zum Sammelpunkt als Arbeitszeit gilt. Im Regelfall bleibt es dabei, dass der Arbeitsweg Privatsache bleibt.
FAZIT
Der EuGH stellt klar: Fahrtzeiten im Firmenfahrzeug zwischen einem vom Arbeitgeber festgelegten Stützpunkt und wechselnden Einsatzorten sind als Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie zu werten.
(HHo 01.2026)
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