Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Juli 2018

Falscheingabe von Arbeitszeiten – Kündigung berechtigt

Bei Arbeitszeitbetrug kennt die Arbeitsgerichtsbarkeit keine Kulanz, wie eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.08.2017 – 4 Sa 12/17 – zeigt: Ein Betriebsleiter in der Systemgastronomie hatte in den monatlichen Stundenlisten, die elektronisch geführt wurden, für sich selbst Arbeitszeiten eingetragen, zu denen er nachweislich nicht gearbeitet hatte, woraufhin ihm sein Arbeitgeber ordentlich kündigte. Der Betriebsleiter verteidigte sich damit, es habe sich um einen bloßen Eingabefehler gehandelt. Dem folgte das Landesarbeitsgericht nicht und wertete seine Einlassung, die er auch erst in der 2. Instanz vorgebracht hatte, als bloße Schutzbehauptung. Der Verstoß gegen die Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber kaum kontrollierbare Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, hä tte sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. (HHo/07.2018)