Aktuelles Arbeitsrecht März 2020
„Fingerprint“ nicht abgegeben – Abmahnung unwirksam
Ein Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, bei dem sich die Mitarbeiter mittels „Fingerprint“ zu identifizieren hatten. Ein Mitarbeiter weigerte sich und erhielt dafür zwei Abmahnungen, gegen die er sich gerichtlich zur Wehr setzte. Beim Arbeitsgericht Berlin mit Erfolg: Mit Urteil vom 16.10.2019 – 29 Ca 5451/19 – verurteilte das Gericht den Arbeitgeber, die Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen. Zur Begründung führte es an, die Erhebung und Verwendung biometrischer Merkmale seien an hohe Voraussetzungen geknüpft, da sie intensiv in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingriffen. So komme eine biometrische Zugangskontrolle in Bereich mit sensiblen Geschäfts-, Produktions- und Entwicklungsgeheimnissen ehre in Betracht als bei einer angestrebten Zugangssicherung zu normalen Bürobereichen. Vorliegend habe der Arbeitgeber nichts dazu vorgebracht, dass mit dem bisherigen „händischen“ Zeiterfassungssystem Missbrauch in erheblichem Umfang betrieben worden sei. Ein überwiegend schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an einer biometrischen Zugangskontrolle und Zeiterfassung sei daher nicht erkennbar. (HHo/03.2020)
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