Aktuelles Arbeitsrecht Mai 2021
Fortbildungskosten: Rückzahlung nach Eigenkündigung?
Die Betreiberin eines Pflegeheims forderte von einem Altenpfleger, Kosten für eine Fortbildung zur „verantwortlichen Pflegefachkraft“ in Höhe von 12.912,17 € zurück, nachdem dieser das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten – meist gesundheitlichen – Gründen selbst gekündigt hatte, bevor die vereinbarte Bindungsdauer abgelaufen war. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Klage mit Urteil vom 29.02.2021 – 1 Sa 954/20 – mit der Begründung zurück, die Rückzahlungsklausel halte einer Überprüfung nicht stand, da sie nicht nach den Kündigungsgründen differenziere. Da der Altenpfleger das Arbeitsverhältnis aus einem nicht von ihm zu vertretenden – vermutlich gesundheitlichen – Grund gekündigt habe, benachteilige ihn die Rückzahlungsklausel unangemessen und sei damit unwirksam. Der Betreiberin half auch nicht, dass der Altenpfleger in seinem Kündigungsschreiben um Erstellung einer Rechnung für die Fortbildungskosten bat. Das Gericht konnte darin kein Schuldanerkenntnis erkennen, dass ihn unabhängig von der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel zur Rückzahlung verpflichtete. (HHo/05.2021)
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