Aktuelles Arbeitsrecht September 2020
„Freier Mitarbeiter“ ist Arbeitnehmer – Rückzahlung der Umsatzsteuer
Ein Lehrer war als Quereinsteiger an eine Förderschule berufen worden. Die Schulleiterin besuchte seinen Unterricht. Danach äußerte sie sich noch im Klassenraum gegenüber dem Lehrer über ihre Eindrücke. Davon war dieser so betroffen, dass er sich abmeldete und seinen Hausarzt aufsuchte, der ihn arbeitsunfähig schrieb. Danach gab der Lehrer seine Schlüssel für die Schule sowie die ihm überlassenen Schulbücher ab. Ein Justiziar des von der Schulleiterin informierten Schulamtes meldete sich nachmittags telefonisch beim Lehrer und lud ihn zu einem Gespräch am nächsten Tag ein, das etwa 10 bis 15 Minuten dauerte. Der Lehrer unterschrieb einen vom Justiziar aufgesetzten Aufhebungsvertrag. Später bereute der Lehrer dies und focht den Vertrag an. Er sei psychisch unter Druck gesetzt worden und das Schulamt habe die Situation ausgenutzt, um den Aufhebungsvertrag zu schließen. Er sei völlig verzweifelt und mit den Nerven am Ende gewesen. Aufgrund der Kürze des Gesprächs mit dem Justiziar habe er gar keine Gelegenheit gehabt sich zu beruhigen und einen klaren Gedanken zu fassen. Das angerufenen Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gab dem Lehrer mit Urteil vom 19.05.2020 – 5 Sa 173/19 – recht. Der Lehrer sei angesichts seines aufgelösten Zustands erkennbar nicht in der Lage gewesen, seine Interessen wahrzunehmen. (HHo/09.2020)
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