Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Oktober 2012

Freistellung des Betriebsrats von Anwaltskosten

Der Arbeitgeber wollte einige Auszubildende, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung waren, nicht in ein festes Arbeitsverhältnis übernehmen und leitete ein entsprechendes Verfahren beim Arbeitsgericht ein. In dem Verfahren war sowohl der Betriebsrat als auch – auf dessen Beschluss – die Jugend- und Auszubildendenvertretung zusätzlich anwaltlich vertreten. Der Arbeitgeber weigerte sich, den Betriebsrat von den zusätzlichen Anwaltskosten, die ihm in Rechnung gestellt worden waren, freizustellen. Er war der Meinung, zur effektiven Vertretung hätte es ausgereicht, eine Anwaltskanzlei zu beauftragen. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitgeber mit Beschluss vom 18.01.2012 – 7 ABR 83/10 – recht gegeben, denn der Betriebsrat durfte eine gesonderte Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht für erforderlich halten (HHo/08.2012).