Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2019
Fristlose Kündigung bei Ablehnung von Telearbeit?
Der Arbeitsvertrag eines als Ingenieur beschäftigten Arbeitnehmers enthielt keine Regelung zur Änderung des Arbeitsorts. Nach einer Betriebsschließung bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, seine Tätigkeit weiterhin im „Homeoffice“ zu verrichten. Dies lehnte der Arbeitnehmer nachhaltig ab, weshalb ihm der Arbeitgeber wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung kündigte. Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 10.10.2018 – 17 Sa 562/18 – befand. Der Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten, weil nicht mehr durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Denn die Umstände der Telearbeit unterschieden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten seien. (HHo/02.2019)
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