Aktuelles Arbeitsrecht Januar 2019
Gefährliche Bürgschaft
Es ist zwar selten, kommt aber vor: Bürgschaften von Arbeitnehmern für den Betrieb. Mit einem solchen Fall hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.09.2018 – XI ZR 380/16 – zu befassen. Die Bank eines Arbeitgebers machte die Gestellung von Personalsicherheiten zur Voraussetzung für die Gewährung eines weiteren Darlehens von € 150.000 an den Arbeitgeber. Daraufhin übernahmen die von der Bank später verklagten Arbeitnehmer eine unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft zur Absicherung der Darlehensschuld des Arbeitgebers. Es kam wie es kommen musste: Der Arbeitgeber wurde insolvent. Daraufhin nahm die Bank die Arbeitnehmer aus der Bürgschaft in die Haftung. Diese beriefen sich auf die Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit der Bürgschaftsverträge. Jedoch ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies zwar darauf hin, dass eine vom Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes übernommene Bürgschaft sittenwidrig sein könne, wenn diese den Arbeitnehmer finanziell krass überfordert und sich der Arbeitgeber bereits in einer wirtschaftlichen Notlage befinde. Eine allgemeine Regel, nach der Bürgschaften von Arbeitnehmern wegen eines Verstoßes gegen das „Leitbild“ des Arbeitsvertrages sittenwidrig und damit unwirksam seien, anerkannte der Bundesgerichtshof jedoch nicht. Vielmehr sei die Übernahme einer Bürgschaft grundsätzlich von der Vertragsfreiheit gedeckt und stehe nicht im Widerspruch zu grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung. (HHo/01.2019)
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