Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht August 2013

Gehaltskürzung bei fehlender Vereinbarung über Arbeitszeit

Im Arbeitsvertrag einer AT-Angestellten mit einem Jahresgehalt von € 95.000,–/brutto war hinsich-tlich der Arbeitszeit nur geregelt, dass sie bei Bedarf auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden müsse. Nachdem sie rund 700 Minusstunden angesammelt hatte, forderte der Arbeitgeber sie auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden bzw. die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Das lehnte die Angestellte ab. Sie meinte, sie sei überhaupt nicht verpflichtet, eine bestimmte Stundenanzahl pro Woche zu arbeiten. Sie müsse auch nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Tätigkeit sei nicht in Zeiteinheiten messbar und auch gar nicht kontrollierbar. Sie habe lediglich die ihr vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Das schaffe sie durchaus auch schon einmal mit einer nur 5,5 stündigen betrieblichen Anwesenheit im Monat. Daraufhin kürzte der Arbeitgeber ihr Gehalt. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.05.2013 – 10 AZR 325/12 – entschied. Der Arbeitsvertrag setze als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit, hier also 38 Stunden/Woche voraus. Eine unabhängig von Arbeitszeiten bestehende Arbeitspflicht sei nicht vereinbart worden (HHo/07.2013).