Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht April 2019

Gehaltslisten mit Klarnamen – Betriebsrat will Einsicht

Nachdem ein Betriebsrat in der Vergangenheit nur sporadisch Einsicht in die Lohnlisten genommen hatte, forderte er den Arbeitgeber im Jahr 2016 auf, ihm regelmäßig Einsicht zu gewähren. Der Arbeitgeber legte jedoch nur anonymisierte Listen der gezahlten Bruttolöhne und -gehälter vor. Der Betriebsrat war der Meinung, nur bei Vorlage der Gehaltslisten unter Nennung der betroffenen Arbeitnehmer ausreichend in der Lage zu sein, Diskriminierungen und Unregelmäßigkeiten zu erkennen. Der Arbeitgeber lehnte ab, weshalb der Betriebsrat sich an die Arbeitsgerichte wandte. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied am 18.10.2018 – 12 TaBV 23/18 – zweitinstanzlich über die Angelegenheit – zugunsten des Betriebsrats. Der Arbeitgeber habe die gezahlten Entgeltkomponenten den Klarnamen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zuzuordnen. Weder datenschutzrechtliche noch grundrechtliche Belange stünden dem entgegen. (HHo/04.2019)