Dr. Holly

Aktuelles Arbeitsrecht Februar 2026

Geschäftsführer begünstigt Betriebsrat – fristlose Kündigung!

Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a. M., Urteil vom 20.11.2025               – 5 U 15/24 –

 

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt den öffentlichen Nahverkehr in Wiesbaden. Der Kläger war dort seit 2014 als Geschäftsführer beschäftigt und zuletzt u.a. für den Bereich Personal zuständig. Im Unternehmen gab es mehrere Geschäftsführer mit aufgeteilten Ressorts.

Mehrere Betriebsratsmitglieder wurden grundlos in höhere Vergütungsgruppen eingestuft und mit Zulagen bedacht – sachlich nicht gerechtfertigte Gehaltserhöhungen, die unzulässige Begünstigungen darstellten. In dem Zeitraum war der Kläger für das Personalwesen nicht zuständig gewesen.

Im Herbst 2021 erreichten die Stadt Wiesbaden anonyme Hinweise auf Unregelmäßigkeiten. Daraufhin wurde eine externe Rechtsanwaltskanzlei mit der Aufklärung beauftragt. Unter Bezugnahme auf einen Zwischenbericht von Ende Februar 2022 kündigte die Beklagte Anfang März 2022 den Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers fristlos.

Der Geschäftsführer klagte dagegen und verlangte außerdem seine Tantieme (Jahresprämie) für 2021 in Höhe von 24.000 €.

 

Entscheidung

Das Landgericht sprach dem Kläger die Tantieme zu, wies aber die Klage auf Fortzahlung der Vergütung ab und bestätigte die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Die Berufungen beider Parteien blieben vor dem OLG Frankfurt erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Zur Kündigung: Zwar sei der Kläger im Zeitraum der Begünstigungen für das Personalwesen nicht zuständig gewesen. Gleichwohl sei er anlassbezogen zur Kontrolle und Überwachung des ressortzuständigen Mitgeschäftsführers verpflichtet gewesen. Die Geschäftsführung ist ein Kollegialorgan; die Geschäftsführer tragen gemeinsam die Gesamtverantwortung – insbesondere für die Einhaltung von Recht und Gesetz (Legal Compliance). Der betroffene Geschäftsführer wäre verpflichtet gewesen, seinen für das Personalressort zuständigen Mitgeschäftsführer anlassbezogen zu kontrollieren und zu überwachen.

Er war zudem in die Kommunikation zwischen der Personalabteilung und dem seinerzeit zuständigen Geschäftsführer eingebunden und hatte damit Kenntnis von den fraglichen Vergütungsentscheidungen. Er hat die Höhergruppierungen sogar mitunterzeichnet – in einem Fall sogar gegen den ausdrücklichen Rat eines externen Rechtsberaters, der die Höhergruppierung eines Betriebsratsmitglieds für unzulässig hielt.

Das gesetzliche Verbot ist eindeutig: Nach § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

Zur Tantieme: Die Pflichtverletzungen hinderten den früheren Geschäftsführer nicht daran, eigene vertragliche Ansprüche geltend zu machen. Ein treuwidriges Verhalten, das den Einwand der Arglist rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich – allenfalls in besonders krassen Fällen grob unanständigen Verhaltens könne dem Vergütungsanspruch der Arglisteinwand entgegengehalten werden.

 

Fazit

Das Urteil stellt klar: Wer als Geschäftsführer Betriebsratsmitgliedern ungerechtfertigte Gehaltsvorteile gewährt oder gewähren lässt, riskiert seine fristlose Kündigung – auch wenn er nicht direkt für das Personalressort zuständig ist. Die Berufung auf eine andere Abteilungszuständigkeit schützt nicht, wenn man an den Entscheidungen mitgewirkt hat oder hätte einschreiten müssen. Das Urteil ist ein deutliches Signal: Gesamtverantwortung in der Geschäftsführung ist ernst zu nehmen – Wegschauen gilt nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; beide Parteien können den Bundesgerichtshof anrufen.

(HHo 02.2026)